Als Beschuldigter eines Strafverfahrens erleidet man die Maßnahmen staatlicher Gewalt unmittelbar. Das Strafrecht ermöglicht den stärksten Eingriff des Staates in die Rechte des Einzelnen. Eine polizeiliche Durchsuchung Ihrer Wohnung, welche häufig in den frühen Morgenstunden unerwartet und überraschend stattfindet, wenn die Betroffenen häufig noch im Bett liegen, verbunden mit dem Eindringen der Polizeibeamten in Ihre Privat- bzw. Intimsphäre, ist eine äußerst unangenehme Situation. Für den Betroffenen und die Familie bricht oft zunächst eine Welt zusammen.

Manchmal droht gar eine Festnahme und ein Haftbefehl führt zu Untersuchungshaft. Gerade jetzt ist es auch für die Angehörigen wichtig unbedingt mehrmals tief durchzuatmen und Ruhe zu bewahren. So ist es möglich die eigenen Rechte im Auge zu behalten. Es sind einige wichtige Regeln zu beachten, um in dieser Situation angemessen zu reagieren:

1. Sie haben als Beschuldigten Strafverfahren das Recht zu schweigen, bitte machen Sie unbedingt hiervon Gebrauch. Bitte machen Sie gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Aussagen auch wenn diese ihnen gegenüber freundlich, sympathisch und hilfsbereit auftreten. Grundsätzlich sollte ein Beschuldigter gegenüber Polizeibeamten keinerlei Angaben machen und schweigen. Auch wenn kein förmliches Vernehmungsprotokoll angefertigt wird, werden Angaben zur Sache, die Sie gegenüber Polizisten machen, gegen Sie verwendet werden. Sie haben es regelmäßig mit erfahrenen und psychologisch geschulten Vernehmungsbeamten zu tun, sodass aus diesem Grund bereits oft eine strukturelle Unterlegenheit vorliegt. Durch Ihr Schweigen dürfen Ihnen als Beschuldigten Strafverfahren rechtlich keinerlei Nachteile entstehen. Es gilt der alte etwas abgewandelte Grundsatz: „Reden ist ein Fehler, Schweigen ist Gold!”

2. Es ist leider nicht möglich, sich gegen die anstehende polizeiliche Durchsuchung aktiv zur Wehr zu setzen, sie muss grundsätzlich geduldet werden. Es gilt besonnen zu handeln und Abwehr ist nicht sinnvoll. Eine rechtliche Überprüfung kann erst nach der Durchsuchungsmaßnahmen erfolgen. Es empfiehlt sich grundsätzlich gegenüber den Polizeibeamten zu kooperieren aber keinesfalls etwas zur Sache zu sagen. Small-Talk mit den Beamten sollten Sie grundsätzlich vermeiden, da Gespräche übers Wetter keinen Sinn machen, wenn Sie nichts zur Sache sagen wollen.

3.Verständigen Sie sofort telefonisch einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht. Bitte teilen Sie den Beamten mit, dass sie einen Rechtsanwalt kontaktieren wollen und dass sie erst eventuell gegenüber den Beamten eine Aussage machen werden, wenn sie mit dem Rechtsanwalt telefoniert zuvor haben oder besser wenn dieser bei Ihnen vor Ort ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel können Sie unter 06021/4229290 oder in dringenden Fällen mobil 0160/90792718 rund um die Uhr 24h erreichen.

4. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, bitten Sie die Beamten unbedingt um Aushändigung eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses oder aber um Mitteilung, weshalb ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss nicht vorgelegt werden kann. Halten sie die genannten Gründe detailliert schriftlich fest. Sie haben das Recht einen Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen. Bei Gefahr im Verzug kann ihr Anwalt rechtlich überprüfen ob diese Eikompetenz der Polizei tatsächlich rechtlich gegeben ist und der Verwertung der Beweismittel u. Umst. widersprechen. Grundsätzlich sind die Beamten verpflichtet vor einer Durchsuchung einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss abzuwarten, nur im Ausnahmefall soll Gefahr im Verzug angenommen werden. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kann in einem späteren Verfahren überprüft werden.

5. Sofern Gegenstände aufgefunden werden, die für die Ermittlungen relevant sind (häufig Smartphones, Bargeld, Laptop, Computer, Notebook, Server, Tablett, Datenträger, Fotos, Dokumente und Unterlagen, Ordner oder Drogen/Betäubungsmittel), kann die Polizei diese mit ihrem Einverständnis sicherstellen oder aber es erfolgt die Beschlagnahme der Gegenstände. Insoweit sollte in dem Durchsuchungsbeschluss auch bezeichnet sein, nach welchen Gegenständen konkret gesucht wird und deren Beschlagnahme angeordnet worden sein. Widersprechen Sie der Sicherstellung und achten Sie darauf, dass ihr Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerkt ist. Bitte besprechen Sie mit Ihrem Verteidiger, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, die gesuchten Gegenstände einfach freiwillig herauszugeben, hierdurch wird regelmäßig die Durchsuchung abgekürzt und weitere Unannehmlichkeiten einer länger fortdauernden polizeilichen Durchsuchung können eventuell so vermieden werden.

6. Sofern die Polizei sie nach Zugangsdaten für Handy oder Computer /Notebook fragt, sollten Sie auch hierzu keine Angaben machen. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet ihr Smartphone zu entsperren oder die Login-Daten mitzuteilen. Es ist zwar den Ermittlungsbehörden häufig möglich, die Daten auf den Geräten auch ohne Angabe der PIN auszuwerten. In manchen Fällen scheitert eine solche Auswertung aber auch. Sofern die Beamten mitteilen, dass dann erhebliche Kosten für die Auswertung der Geräte entstehen werden, welche von Ihnen zu tragen sind empfiehlt es sich dennoch oftmals keine Angaben zu machen, hierbei ist natürlich bei der Entscheidung ob die PIN/Zugangsdaten herausgegeben werden, genau abzuwägen und zu überlegen ob auf den Datenträger tatsächlich Tatrelevante Daten vorhanden sind.

7. Sofern die Beamten mitteilen, dass Ihre Festnahme erfolgen soll und Untersuchungshaft droht, ist es unbedingt erforderlich sofort einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Jetzt ist es besonders wichtig, keinerlei Angaben zu machen, bevor sie nicht mit einem im Strafrecht erfahrenen Anwalt oder einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen haben. Häufig führt die drohende Haftsituation dazu, dass unüberlegt Aussagen gemacht werden, durch die Sie sich unnötig selbst belasten. Oftmals hätte die Polizei diese Angaben auf andere Weise nicht erlangen können als durch ihre Aussage. Es ist sicherlich nicht einfach in einer solch schwierigen Lebenslage zu schweigen, dennoch ist dies gerade bei einer drohenden Haft besonders wichtig. Je nach Schwere des Tatvorwurfs, wird in vielen Fällen die Untersuchungshaft ohnehin angeordnet werden, egal ob Sie etwas sagen oder nicht. Ein Aufenthalt im Gefängnis (Untersuchungshaft) ist dann erst einmal unvermeidbar ist. Es lohnt sich also in diesen Fällen keinesfalls, ohne Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, Angaben zur Sache zu machen.

8. Wenn alle im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Gegenstände aufgefunden sind, muss die Durchsuchung beendet werden. Wird diese fortgesetzt und weitere Gegenstände sichergestellt, auf die die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht, sollten Sie unbedingt der Sicherstellung widersprechen. Bei wichtigen Daten, die Sie zum Beispiel für ihre Berufstätigkeit existenziell benötigen fragen Sie die Beamten freundlich, ob es möglich ist Kopien der Daten zum Beispiel auf einem USB Stick oder einer externen Festplatte anzufertigen. Kopieren Sie eventuell wichtige Unterlagen vor deren Sicherstellung.

9. Bitte vermeiden Sie es während einer laufenden Durchsuchungsmaßnahme irgendwelche Gegenstände, z. B. Drogen, Dokumente oder Waffen verschwinden zu lassen. Solche Verhaltensweisen können unter Umständen die Gefahr einer Festnahme begründen (Haftgrund der Verdunkelungsgefahr).

10. Sie sind als Beschuldigter eines Strafverfahrens nicht verpflichtet, irgendwelche Erklärungen gegenüber der Polzei oder Staatsanwaltschaft abzugeben oder Sicherstellungs- oder Durchsuchungsprotokolle zu unterzeichnen. Verweigern Sie daher freundlich aber konsequent die Unterschrift unter alle Schriftstücke, die ihnen vorgelegt werden, bevor sie nicht Rücksprache mit ihrem Strafverteidiger genommen haben. Wenn die Durchsuchung zu Ende ist, lassen Sie sich ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aushändigen und achten Sie darauf, dass auch alle Gegenstände und Unterlagen / Leitzordner hierin korrekt verzeichnet sind.

Als erfahrender Strafverteidiger steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel Tel.: 06021/4229290 gern zur Verfügung. In dringenden Fällen wie Festnahme, Haftsachen oder Durchsuchung über Mobil: 0160/90792718 rund um die Uhr 24h.