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Was muss ich als Beschuldigter einer Fahrerflucht oder Unfallflucht und unbedingt beachten?
Ein kleiner Rempler beim Einparken, oder die Fahrzeugtür etwas schwungvoll geöffnet und am Nebenfahrzeug ist ein kleiner Kratzer im Lack entstanden. Ärgerlich und teuer für den Geschädigten, aber was soll´s, denkt der ein oder andere vielleicht und fährt schnell davon, anstatt anzuhalten, auf den Geschädigten zu warten und sich den Konsequenzen zu stellen. Oder man hat es eilig und hinterlässt schnell einen Zettel an der Windschutzscheibe mit Namen und Telefonnummer…Das wird ja wohl genügen!?
Weit gefehlt, in beiden Fällen begehen Sie nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland nicht lediglich eine einfache Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Als unangenehme Nebenfolge kommt ggf. auch ein Eintrag im Führungszeugnis hinzu.
Es genügt auch nicht, die Kontaktdaten bei einem Anwohner oder einem Zeugen zu hinterlegen, Selbst dann nicht, wenn der Unfallfahrer sein eigenes Auto am gleichen Ort stehen lässt.
Fahrerflucht oder Unfallflucht nennt man das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsteilnehmers vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall. Die Unfallflucht ist ein Verkehrsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert ist.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Genauso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der angemessenen Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich (ggf. bei der Polizei sofern der Geschädigte nicht persönlich ausfindig gemacht werden kann) ermöglicht.
Eine Unfallflucht hat neben einer Geld- oder Freiheitstrafe meist auch ein Fahrverbot oder gar den Führerscheinentzug zur Folge. Erst recht, wenn auch eine Alkoholisierung vorlag und diese Ihnen polizeilich nachgewiesen werden kann.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird bei Fahrerflucht den Schaden des Geschädigten vorläufig regulieren, fordert bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht aber oft Regress vom Schädiger. Die eigene Kaskoversicherung des Verursachers ist nicht zur Leistung verpflichtet und wird daher häufig die Regulierung des eigenen Fahrzeugschadens ablehnen.
Generell gilt, wie bei allen Fällen im Strafrecht, dass Sie als Beschuldigter bei der Polizei von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen sollten. Bitte machen Sie keinerlei Angaben zur Sache und kontaktieren Sie uns sobald Sie von der Strafanzeige oder dem Tatvorwurf erfahren.
Als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht wird Rechtsanwalt Matthias Kümpel effektiv daran arbeiten, möglichst eine schnelle Einstellung des belastenden Strafverfahrens zu erreichen.
Für eine verlässliche anwaltliche Einschätzung und Beratung in Ihrer konkreten Sache rufen Sie uns gern an: Tel. 06021- 4229290 oder kontaktieren uns per E-Mail. Wir melden uns bei Ihnen zeitnah.