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Kinderpornographie? Anwalt gibt Tips zur Reform 2024

Der Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten wiegt sehr schwer und ist für die Betroffenen äußerst belastend.
Häufig erfährt man erst anlässlich einer Hausdurchsuchung vom Tatvorwurf. Die Polizei erscheint plötzlich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und will Zutritt zu Haus oder Wohnung, es werden Handys, Computer und Notebooks und Speichermedien beschlagnahmt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten anwaltliche Hinweise für den Umgang mit solchen polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Kinderpornographie. Anschließend wird die neue Gesetzeslage mit niedrigeren Mindeststrafen kurz erläutert.

1. Sofort Anwalt anrufen! Ruhig bleiben und keinesfalls körperlichen Widerstand leisten!
Wichtig ist es Ruhe zu bewahren und besonnen zu reagieren. Wenn eine Durchsuchung stattfindet, ist die Lage sehr ernst. Dann brauchen Sie sofort den Rat eines versierten Anwalts der im Sexualstrafrecht erfahren ist. Ihr Anwalt kann Ihnen gleich am Telefon besondere Verhaltenstips geben. Sie haben bei der Durchsuchung das Recht mit ihrem Rechtsanwalt zu telefonieren! bestehen Sie unbedingt darauf telefonieren zu dürfen! Ihr Anwalt kann auch direkt mit dem leitenden Polizeibeamten telefonieren, wenn Sie das Telefon an diesen weiterreichen.

2. Schweigen ist Gold: Keine Aussage machen und niemals PIN oder Zugangsdaten herausgeben!
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei! Sie haben das Recht zu schweigen! Machen Sie gerade beim Vorwurf von Kinderpornographie davon gebrauch. Lassen Sie sich auch nicht von den psychologisch geschulten Polizeibeamten in Gespräche oder Smaltalk verwickeln. Sie können mit Ihrem Anwalt über alles sprechen aber niemals mit der Polizei! Auch Ihre Angehörigen, Ehepartner, Verwandten und Verlobte haben das Recht zu schweigen.Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Widersprechen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme ausdrücklich. Verweigern Sie Unterschriften, Sie sind nicht verpflichtet irgendetwas zu unterschreiben. Sie sind rechtlich auch nicht verpflichtet irgendwelche Zugangsdaten oder eine Handy-Pin der Polizei zu nennen oder herauszugeben. Im Einzelfall kann es, aber nur nach vorheriger Abstimmung mit einem Strafverteidiger, sinnvoll sein zu kooperieren.

3. Verlangen Sie den richterlichen Durchsuchungsbeschluss!
Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Sie haben das Recht ein Exemplar zu erhalten oder aber eine Kopie zu machen. Im Einzelfall kann der Durchsuchungsbeschluss auch vom Richter mündlich erlassen worden sein, dann gibt es kein förmliches Schriftstück. In diesem Fall kann Ihr Rechtsanwalt mittels Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss, die Durchsuchung und Beschlagnahme betreiben. „Gefahr im Verzug“ liegt vor, sofern ein Schaden eintreten würde oder Beweismittel verloren gingen, wenn nicht sofort gehandelt wird.

4. Widersprechen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme!
Wenn bei Verdacht des Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten Ihre mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Computer, Tablets sichergestellt werden, haben Sie das Recht ausdrücklich der Maßnahme zu widersprechen. Ihr Widerspruch sollte schriftlich von den Beamten dokumentiert werden.Ihr Anwalt kann dann die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um diese anzufechten. Achten Sie darauf das alle Gegenstände, die die Polizei mitnimmt, in einem förmlichen Sicherstellungsverzeichnis genau dokumentiert sind. Lassen Sie sich ein Exemplar des Sicherstellungsverzeichnisses aushändigen.

5. Neue Gesetzeslage: Niedrigere Mindeststrafen bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie
Am 28. Juni 2024 ist eine bedeutende Änderung im Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, die den Strafrahmen für die Verbreitung, Erwerb und Besitz sowie das Abrufen von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB angepasst hat. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für Betroffene, die sich mit solchen Tatvorwürfen konfrontiert sehen, eröffnen aber auch neue Möglichkeiten der Verteidigung. Mit der Gesetzesänderung wurden die Mindeststrafen sowohl für den Besitz (jetzt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) als auch für das Verbreiten (jetzt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) von kinderpornographischen Inhalten herabgesetzt. Auch nach der neuen Gesetzeslage drohen je nach Umfang und Art des kinderpornographischen Materials erhebliche Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind nur in leichten Fällen über § 47 Abs. 1 StGB möglich. Zuvor belief sich die Mindeststrafen für Besitz und verbreiten von Kinderpornographie einheitlich jeweils auf 1 Jahr Freiheitsstrafe, womit bereits bei Besitz eines Bildes bereits ein Verbrechen vorlag. Verbrechen sind Straftaten die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht sind. Die Reform der Regelung zur Kinderpornographie erfolgte, da diese bisherige einheitliche Strafandrohung für manche, weniger gravierende Fälle, als zu hoch und unflexibel empfunden wurde. Weiterhin soll eine Einstellung bestimmter weniger gravierender Fälle (z.B.: nur einzelne unterschwellige Posing-Bilder, Sticker) durch die Staatsanwaltschaft ermöglicht werden. Auch ist der Weg eröffnet, in geeigneten Fällen einen Strafbefehl zu erlassen, bei dem die mündliche Hauptverhandlung nur nach Einspruch binnen 2 Wochen nach Zustellung stattfindet.

Wenn Sie sich mit dem Tatvorwurf der Kinderpornographie konfrontiert sehen, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht wird Sie umfassend beraten und verteidigen, damit diese unangenehme und bedrohliche Situation einer optimalen Lösung zugeführt wird.Die Gesetzesänderung bringt Chancen für eine differenzierte Strafverteidigung, aber auch Herausforderungen, die mit kompetenter juristischer Unterstützung erfolgreich gemeistert werden können. Die Wahrung Ihrer Rechte steht an erster Stelle!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich in Fällen von Kinderpornographie und wird Ihre Rechte engagiert durchsetzen und verteidigen. Sie werden während des gesamten Verfahrens professionell beraten und unterstützt. In vielen Fällen lässt sich die schnelle Einstellung des für Sie sehr belastenden Strafverfahrens erreichen.
Kontaktieren Sie uns für unverbindliche anwaltliche Erstberatung. Rufen Sie uns an Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.