Durch das Internet und die modernen Social-Media Plattformen wie z.B. WhatsApp, Snapchat, Telegram erfolgt ein reger Austausch zwischen Personen. Es werden so auch kinderpornographische Inhalte weitergeleitet. Häufig wurden diese Bilder oder Videodateien zuvor im Darknet über Tauschböresen beschafft.

Der Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie bzw. Kinderpornographischer Inhalte ist wegen der hohen Strafdrohung keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Derartige Ermittlungsverfahren aus dem Sexualstrafrecht sind für die Betroffenen natürlich äußerst unangenehm und auch psychisch sehr belastend. Partnerschaft, Familie und das soziale wie berufliche Umfeld sind betroffen.

Für den Strafverteidiger ist es das Ziel Im Sexualstrafrecht neben einer Bestrafung auch eine Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis zu vermeiden. In vielen unserer Mandate aus dem Bereich der Kinderpornographie sowie der Sexualdelikte konnten wir bisher, aufgrund langjähriger anwaltlicher Erfahrung, eine baldige Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine nur milde Bestrafung erreichen. In vielen Fällen werden die Betroffenen auch zu Unrecht mit dem belastenden Tatvorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert. Es ist zu überprüfen, ob bei Polizei und Staatsanwaltschaft wirklich belastbare Beweise für einen Tatnachweis vorliegen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht oder strafrechtlich erfahrener Anwalt wird im Sexualstrafrecht frühzeitig und offensiv die rechtliche Position des Mandanten proaktiv gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft kommunizieren, um möglichst die schnelle Einstellung des Strafverfahrens für seinen Mandanten zu erreichen.

Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie (“kinderpornografische Inhalte”) sind strafbar (§ 184 b StGB). Durch eine Gesetzesänderung, welche am 01.07.2021 in Kraft trat, wurden die Strafen im Zusammenhang mit Kinderpornografie erheblich angehoben. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit steht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Durch die Gerichte werden dem Gesetz folgend oftmals empfindlichen Haftstrafen ausgesprochen.

Die Gesetzesvorschrift betreffend Kinderpornographie lautet wie folgt:

§ 184b Strafgesetzbuch
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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Häufig wird bei diesen Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht im Wege der Durchsuchung in der Wohnung der Betroffenen die gesamte Hardware, wie Computer, Smartphones etc. beschlagnahmt und forensisch ausgewertet. Beachten Sie bitte, dass gegenüber der Polizei keinerlei Verpflichtung besteht Passworte oder die Zugangsdaten für Smartphones oder Computer mitzuteilen.

Unbedingt beachten: Auch beim Vorwurf der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie gilt, dass Sie keinesfalls eine Aussage bei der Polizei machen sollten, ohne sich vorher von einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, Sie haben als Beschuldigter immer das Recht zu Schweigen und die Aussage vollständig verweigern, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf dies im Strafverfahren nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.

Gerade der Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte macht es aufgrund der hohen Strafdrohung unerlässlich, sofort nachdem eine Durchsuchung erfolgt ist oder die Polizei sich bei Ihnen gemeldet hat und Sie eine Vorladung zur Aussage erhalte haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der spezielle langjährige Erfahrung in der Vertretung von Mandaten im Sexualstrafrecht besitzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt seit vielen Jahren im bundesweit Mandanten, denen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornographie oder Sexualdelikte vorgeworfen werden. In vielen Fällen lässt sich bei frühzeitiger Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers die Einstellung und Erledigung des Verfahrens erreichen.

Gerne erhalten Sie eine professionelle anwaltliche Beratung in Ihrem Fall. Bitte rufen Sie uns an. Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.