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Aufgrund der Corona-Impfung ist die rechtliche Diskussion um gefälschte Impfpässe und die Strafbarkeit der Verwendung dieser Impfnachweise entbrannt. Der Staat hat nunmehr aber durch eine Gesetzesänderung reagiert, welche „Neufälle“ ab dem 24.11.2021 erfasst.

Zunächst wird man bei falschen Impfpässen an eine Urkundenfälschung denken. Die Strafbarkeit der Urkundenfälschung ist in § 276 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt. Daneben regeln § 277 und § 279 StGB als speziellere Vorschrift die Fälschung von Gesundheitszeugnissen und deren Benutzung. Ein Impfpass ist ohne Zweifel ein Gesundheitszeugnis. Grundsätzlich ist aber immer das speziellere Gesetz anzuwenden, also im Falle der Fälschung von Impfausweisen (§ 277 StGB) und der Benutzung von gefälschten Impfausweisen der § 279 StGB.

Die Strafbarkeit der Fälschung von Impfpässen ergibt sich für die Altfälle unproblematisch aus § 277 StGB. Eine Besonderheit ergibt sich aber wie bereits angedeutet bei der Verwendung von falschen Impfnachweisen, wenn also die im Impfausweis oder -zertifikat bescheinigte Impfung tatsächlich nicht erfolgt ist. Gemäß § 279 StGB musste der Impfnachweis, nach der alten bis zum 23.11.2021 geltenden Gesetzeslage, einer Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft zwecks Täuschung vorgelegt worden sein. Nur dann ergab sich eine Strafbarkeit.

Die Vorlage des Impfpasses im Original oder digitalisiert per App z.B. in Restaurants im Rahmen von 2G, Arbeitgebern oder einem Konzertveranstalter, war bis zum 23.11.2021 nicht als Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB strafbar, da es sich nicht um Behörden oder Versicherungsgesellschaften handelt. Auch bei Vorlage in der Apotheke ergibt sich keine Strafbarkeit, da eine Apotheker auch wenn sie in gewisser Weise öffentliche Aufgaben bei der Ausstellung von Impfzertifikaten (QR-Codes) wahrnehmen eben keine Behörden sondern Freiberufler. Verschiedene Staatsanwaltschaften gehen hier jedoch contra legem, entgegen dem eindeutigen Wortlaut, von einer Strafbarkeit aus.

Es kann für diese sogenannten Altfälle keinesfalls die allgemeine Vorschrift der Urkundenfälschung des § 267 StGB herangezogen werden, so dass eine Strafbarkeitslücke vorliegt. Auch die alte Regelung des § 74a Infektionsschutzgesetz (IfSG) führt nach zutreffender Rechtsauffassung nicht zur Strafbarkeit dieser Handlungen im Tatzeitraum vor dem 24.11.2021.

Diese Ermittlungsverfahren sind eigentlich durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, soweit die Vorlage falscher Impfnachweise vorgeworfen wird. Viele Staatsanwaltschaften gehen dennoch von der Strafbarkeit aus und greifen zur Vermeidung der ungewünschten Gesetzeslücke unzulässiger Weise auf die Urkundenfälschung des § 267 StGB oder § 74a Infektionsschutzgesetz zurück. Hier ist es die Aufgabe des erfahrenen Anwalts für Strafrecht auf diese Rechtslage dezidiert hinzuweisen und die Einstellung der Verfahren zu erreichen.

Diese Rechtslage betrifft jedoch wie gesagt nur Sachverhalte welche sich bis zum 23.11.2021 zugetragen haben. Ab dem 24.11.2021 trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Die Vorschriften lauten in der Neufassung jetzt wie folgt:

§ 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.

§ 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

§ 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Das befugte oder unbefugte Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach wie vor strafbar, womit die Ausstellung falscher Impfpässe durch Ärzte (§ 278 StGB) und unbefugte Privatpersonen (§ 277 StGB) erfasst ist. Nunmehr ist als wesentliche Änderung auch der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Täuschung im Rechtsverkehr generell nach § 279 StGB (neue Fassung ab 24.11.2021) strafbar, so dass alle Fälle bei denen ein gefälschter Impfnachweis irgendwem zwecks Täuschung vorgelegt wird erfasst sind. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Den Apotheken kommt durch die Ausstellung der Zertikate mit QR-Code häufig eine wichtige Rolle bei der Entdeckung der falschen Impfpässe zu.
Bei einem konkretem Verdacht, dass ein gefälschter Pass vorliegt, z. B. aufgrund unklarer Chargennummern etc. darf jedenfalls vom Apotheker kein Impfzertifikat ausgestellt werden. Ansonsten macht sich der Apotheker selbst gemäß § 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar.
Die Apotheken verständigen bei konkretem Verdacht oft direkt die Polizei.

Es ist rechtlich zweifelhaft ob Apotheker einfach die Polizei informieren dürfen, denn diese sind Berufsgeheimnisträger, und Berufsgeheimnisse sind strafrechtlich geschützt über § 203 StGB, genau wie bei Ärzten oder Rechtsanwälten. Jede anvertraute und bekannt gewordene Information ist ein Berufsgeheimnis und unterliegt der Schweigepflicht. Dass eine Person mit falschem Impfausweis keinen Anspruch auf dieses Recht haben sollten, ist strafrechtlich nicht leicht zu begründen. Die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaften) haben hier häufig kein gesteigertes Interesse an der Strafverfolgung, so dass die Verstöße oftmals nicht verfolgt bzw. eingestellt werden.

Ein wichtiger Rat wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben: Bitte machen Sie bei der Polizei keinesfalls eine Aussage. Sie haben das Recht zu Schweigen und sollten hiervon unbedingt Gebrauch machen.

Ziehen Sie frühzeitig einen im Bereich der Fälschung von Impfpässen erfahrenen Anwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht hinzu.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt bundesweit in großem Umfang Mandanten, die im Zusammenhang mit gefälschten Corona-Impfnachweisen, mit Ermittlungsverfahren überzogen werden.

Häufig lässt sich bei frühzeitiger Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers die baldige Einstellung und Erledigung des Verfahrens erreichen.
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