Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht in Aschaffenburg und bundesweit

Sie sind von einem ärztlichen Kunstfehler betroffen und haben Fragen zum Arzthaftungsrecht?

Ist beim Arzt oder im Krankenhaus wirklich alles richtig gelaufen? Sind die gesundheitlichen Beschwerden und Schmerzen mein Schicksal oder liegt ein ärztliches Fehlverhalten vor?  Wurde ich vor dem Eingriff über alle Risiken informiert und aufgeklärt? Ärzte haben bei der Behandlung den medizinischen Standard, auch Facharztstandard genannt, zu beachten. Die wichtigste Frage im Arzthaftungsrecht, ob wirklich ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Es ist neben der vorzunehmenden medizinrechtlichen Beurteilung des Falles auch medizinischer Sachverstand notwendig. Hier arbeiten wir im Einzelfall mit Ärzten und Gutachtern zusammen, um  den Behandlungsverlauf aufzuklären und zu beurteilen.

Wichtig für den Patienten ist, dass alles was den Krankheitsverlauf, die ärztliche Behandlung und Aufklärung über Risiken oder Behandlungsalternativen betrifft genau nach Datum in einem Gedächtnisprotokoll dokumentiert wird. Hierzu erhalten Sie von uns ein speziell ausgearbeitetes Formular. So wird alles erfasst und es gerät nichts Wesentliches in Vergessenheit. Diese Dokumentation ist eine wichtige Basis für die Arbeit des Anwalts im Arzthaftungsrecht. Zu vermerken ist auch, ob man vor der Behandlung über die Risiken der Behandlung und Behandlungsalternativen vom Arzt mündlich aufgeklärt wurde.

Im Arzthaftungsrecht ist Rechtsanwalt Matthias Kümpel seit vielen Jahren erfolgreich tätig. Er ist Spezialist im Medizinrecht und besitzt die besonderen theoretischen Kenntnisse des Fachanwalt für Medizinrecht, welche er durch eine theoretische Prüfung nachgewiesen hat (§§ 4, 4a und 6 der Fachanwaltsordnung). Durch ständige medizinrechtliche Fortbildungsveranstaltungen erhalten unsere Mandanten eine kompetente und verlässliche Beratung.

Arzthaftungsrecht bedeutet die zivilrechtliche Haftung eines Arztes, einer Klinik oder eines anderen medizinischen Leistungserbringers gegenüber einem Patienten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Pflichtverletzungen (Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Organisationsverschulden).

 Unsere TOP 10 der Vorgehensweise in Fällen des Arzthaftungsrechts:

  • Zunächst ist es sehr wichtig den gesamten Behandlungsverlauf in genauer zeitlicher Abfolge mit allen Einzelheiten schriftlich festzuhalten. So gerät nichts in Vergessenheit. Man bezeichnet diese Dokumentation des Patienten als Gedächtnisprotokoll.
  • Die vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen (sogenannte Patientenakte) aller behandelnden Ärzte und Kliniken werden  als Kopien für den Mandanten anwaltlich angefordert.
  • Ihr Fall wird von medizinrechtlich geprüft und wir suchen nach der für Sie auch wirtschaftlich guten Lösung, dabei beraten wir Sie selbstverständlich ausführlich über die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten, bevor wir in der Sache tätig werden.
  • Oftmals ist in Fällen des Arzthaftungsrechts eine medizinische Einschätzung eines Arztes oder ein Gutachten erforderlich um feststellen zu können, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt.
  • Spezialisierte Ärzte und medizinische Gutachtern werden je nach Ausgangslage hinzugezogen.
    Sie erhalten Beratung zu den Möglichkeiten zu einer ärztlichen Einschätzung zu gelangen und wir benennen Ihnen auf Wunsch geeignete ärztliche Sachverständige die medizinische Gutachten erstellen. In sehr seltenen Fällen kann im Einzelfall auch eine Strafanzeige erforderlich und sinnvoll sein.
  • Sie haben Anspruch dass der Anwalt bei der Regulierung alle Schadenspositionen berücksichtigt, wie u.a. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Mehrbedarf und alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden, Fahrtkosten.
  • Komplizierte Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes zu führen ist häufig mühsam. Wir wollen Ihr Recht aber ohne Hilfe der Gerichte durchsetzen und verhandeln hart und professionell mit der Versicherung des Gegners.
  • Wenn es erforderlich ist,  vertreten wir Sie bundesweit vor allen Gerichten, mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen.
  • Um Ihnen qualifizierte Beratung mit hohem fachlichem Standard bieten zu können, bilden uns ständig in medizinrechtlichen Seminaren fort. So könen wir unsere Mandanten gut beraten über die neusten Entwicklungen in Gesetzgebung (z.B. Patientenrechtegesetz) und Rechtsprechung (z.B. ärztliche Aufklärung, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler).

Im Arzthaftungsrecht liegt die Beweislast für den Behandlungsfehler, den Primärschaden sowie den Umstand, dass der Fehler die Ursache der Beschwerden ist, zunächst beim Patienten. Unter Umständen gibt es jedoch Beweislasterleichterungen bzw. eine Beweislastumkehr zulasten des Arztes. Dies ist bei einem groben Behandlungsfehler oder bei Fehlern aus dem Bereich des für den Arzt oder das Klinikum vollbeherrschbaren Risikos der Fall.

“Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf ” (Urteil des BGH vom 19.06.2001, VI ZR 286/00)

Der Arzt muss den Patienten über den beabsichtigten Eingriff sowie alle Risiken der Behandlung ausführlich aufklären. Es ist auch über geeignete Behandlungsalternativen aufzuklären, sofern diese z.B. zwar gleich geeignet sind aber ein geringeres Risiko für den Patienten bedeuten.Die fehlerhafte oder unterbliebene ärztliche Aufklärung über Risiken von medizinischen Eingriffen führt dazu dass die Behandlung von Beginn an rechtswidrig erfolgt ist. Der Arzt muss hingegen die korrekte Aufklärung über Risiken der Behandlung (z.B. operativer Eingriff) und die Einwilligung des Patienten beweisen.