Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Aschaffenburg

Ein Verkehrsunfall ist mit vielen Beschwernissen verbunden. Neben dem Ärger über die Unfallfolgen, gilt es zivilrechtliche Ansprüche zu sichern und zu realisieren. Manchmal wird auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Einige Stichworte hierzu: Reparaturschaden, Totalschaden, 130 % Grenze, Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Sachverständiger Personenschaden, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden…

Nachfolgend beantworten wir Ihnen einige wichtige Fragen in allgemeiner Form.

Generell gilt:
Information im Internet ist unverzichtbar, ersetzt aber niemals die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem individuellen Fall.
Am Unfallort ist es wichtig Beweise zu sichern, also Übersichtsfotos von der Unfallendstellung der Fahrzeuge sowie von den einzelnen Schäden auch vom Gegnerfahrzeug machen. Bereits vor Ort eine genauer Unfallskizze erstellen.
Kontaktdaten von Zeugen und Beteiligten erfragen. Genaue Personalien, Fahrzeugkennzeichen sowie Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vermerken.
An der Unfallstelle warten und dem Gegner die eigenen Daten mitteilen.
Erklärungen zur Schuld und Schuldanerkenntnisse sollte man vermeiden.
Es erscheint sinnvoll in folgenden Fällen die Polizei hinzuzuziehen:
bei Verletzungen, auch bei geringfügig erscheinenden Verletzungen
bei größeren Schäden, aber auch geringfügig erscheinende Schäden können je nach Fahrzeug erhebliche Reparaturkosten nach sich ziehen!
wenn die Unfallverursachung unklar ist oder vom Unfallgegner geleugnet wird.
wenn es sich um einen Unfall mit einem stehenden Fahrzeug handelt und der Halter nach Wartezeit an der Unfallstelle nicht zu ermitteln ist. Bitte an der Unfallstelle warten bis die Polizei vor Ort ist. Lediglich einen Zettel am Fahrzeug anbringen oder dritte Personen zu verständigen reicht keinesfalls aus, um eine Fahrerflucht zu vermeiden § 142 StGB.

Wenn die Polizei erscheint, sind Sie als Unfallverursacher/Beschuldigter berechtigt zur Sache zu schweigen und keine Angaben zu machen, dies sollten Sie auch tun. Eine Verwarnung oder ein Bußgeld sollten Sie, sofern Ihr Verschulden nicht offensichtlich ist, nicht akzeptieren und dies den Beamten dann auch deutlich mitteilen.

Sie können sich dann evtl. später, nach anwaltlicher Beratung und Aktenkenntnis schriftlich äußern. Dies ist der bessere Weg. Bei einem Bußgeldbescheid, der später unter Umständen per Post kommt, ist es wichtig, fristgerecht Einspruch einzulegen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheids!).
Wir sind Ihnen in Bußgeldsachen gern behilflich.
Bei der Auswahl des Gutachters sind Sie im Bereich des Haftpflichtschadens frei und nicht verpflichtet Empfehlungen von Versicherungen, Automobilclubs oder Werkstätten zu akzeptieren.
Sofern den Unfallgegner das Verschulden am Unfall trifft, ist dieser / dessen Haftpflichtversicherung auch verpflichtet, die Kosten des Gutachters zu tragen, sofern der Schadenersatzanspruch größer als 750,- Euro ist.
Wir unterstützen Sie fachkundig bei der Auswahl eines für Ihr Anliegen geeigneten Sachverständigen, der den Umfang des Fahrzeugschadens für Sie feststellt.
Bei Inanspruchnahme Ihrer eigenen Kaskoversicherung ist in der Regel diese vertraglich befugt, die Person des Sachverständigen zu bestimmen. Sie können in diesem Fall ggf. die Selbstbeteiligung sowie einen Höherstufungsschaden geltend machen. Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, den Gegner oder die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ist eine Frage des Einzelfalls und im Rahmen der anwaltlichen Beratung ggf. nach sachverständiger Begutachtung zu ermitteln.
Grundsätzlich dürfen Sie bei Haftpflichtschäden die Reparatur in der Werkstatt Ihrer Wahl durchführen lassen.

Bei Kaskoschäden sind Sie unter Umständen an die Auswahl Ihrer Kaskoversicherung gebunden, dies hängt von den Regelungen Ihres Versicherungsvertrages sowie den diesem zugrundeliegenden speziellen Versicherungsbedingungen ab.

Oftmals wollen Werkstätten dass Sie an diese Ihren Schadenersatzanspruch gegen den Gegner / dessen Versicherung abtreten. Eine Abtretungserklärung sollten Sie vor Unterschrift unbedingt auf die erforderlichen und notwendigen Reparaturkosten beschränken. Besser fragen Sie vor einer Beauftragung der Werkstatt mit der Reparatur, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, Ihren Rechtsanwalt.

Sie können einen Mietwagen, der Klasse nach vergleichbar mit Ihrem Fahrzeug oder darunter beanspruchen, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht nur geringfügig nutzen. Es ist sinnvoll unterschiedliche Angebote von Autovermietern einzuholen. Aus Gründen der den Geschädigten treffenden Schadenmin- derungspflicht, sollte der preiswerteste Tarif in Anspruch genommen werden.

Ein sogenannter „Unfallersatztarif“ den viele Mietwagefirmen anbieten wird meist von den Haftpflichtversicherern nicht voll erstattet. Hier sollten Sie genau nachfragen.

Wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie eine Entschädigung in Geld für die entgangenen Nutzungen beanspruchen. Die Dauer des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten oder auf Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich meist aus dem Sachverständigengutachten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht im Einzelfall nur in bestimmten Fallgestaltungen.

Bei unfallbedingten Körperverletzungen oder anderen Delikten sollten Sie ggf. Strafanzeige bei der Polizei erstatten und einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher stellen, da hierdurch die Ermittlungsbehörden zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet sind.

Bei Personenschäden, wie z.B. Verletzungen der Halswirbelsäule, Prellungen, offenen Wunden, Hämatomen (Blaue Flecken), Kopfschmerzen, Übelkeit, Schock unbedingt ins Krankenhaus oder zum Arzt. Dieser sollte die medizinischen Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausführlich in einem ärztlichen Attest/Arztbrief dokumentieren. Lassen Sie sich diese Dokumente vom ärztlichen Behandler, ggf. gegen Kostenerstattung in Kopie aushändigen. Hierauf haben Sie einen Rechtsanspruch.

Bei Gesundheitsschäden haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, evtl. einen Rentenanspruch, Ersatz von Lohnausfall- und Haushaltsführungsschaden, ggf. Ersatz weiterer Schäden. Die Regulierung dieser oftmals tatsächlich und rechtlich komplizierten Schadenspositionen gehört unbedingt in die Hand des im Verkehrsrecht qualifizierten Rechtsanwalts und sollte, um Nachteile zu vermeiden, besser nicht selbst vorgenommen oder einer Werkstatt oder der Versicherung überlassen werden.

Sie erhalten bei uns in dringenden Fällen sofort, meist noch am selben Tag einen Gesprächstermin. Rufen Sie uns an, wir helfen gern weiter. Wir realisieren für Sie schnell und effektiv alle Ihre Ansprüche.