Es ist für den Betroffenen sicher eine sehr unangenehme und peinliche Angelegenheit, wenn eine Anzeige wegen Diebstahl bei der Polizei erstattet wurde und ein Strafverfahren beginnt. Trotzdem ist es das Beste, erst ein paarmal richtig tief durchzuatmen und die Ruhe zu bewahren. Die weiteren Schritte sind gut zu überlegen, damit ein optimales Ergebnis herauskommt. Hierzu erhalten Sie jetzt einige Informationen über den Ablauf des Verfahrens bei einem Diebstahl, die einzelnen Varianten des Diebstahls werden erläutert und ich geben Ihnen schließlich wichtige Ratschläge und Tipps für den Umgang mit der Polizei.

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren

Nach der Strafanzeige bei der Polizei läuft ein sogenanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es werden also durch die Polizei Ermittlungen vorgenommen, also verschiedene Beweise erhoben. Es werden Zeugen vernommen, Dokumente und Videoaufzeichnungen gesichert, manchmal werden auch DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gesichert. Es kann im Einzelfall bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder bei Gefahr im Verzug auch zu einer Durchsuchung der Wohnung oder der Festnahme des Beschuldigten mit nachfolgender Untersuchungshaft kommen.Der Beschuldigte wird oft erst später polizeilich angehört und sollte besser keine Angaben machen, doch dazu noch später.

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl

Ein Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Diebstahl ist der vorsätzliche Bruch fremden Gewahrsams und die neu Begründung nicht notwendig eigenen neuen Gewahrsams bei bestehender Zueignungsabsicht.
Auch wenn der Diebstahl letztlich nicht gelingt also nicht vollendet wird, also nur ein Versuch vorliegt, ist die Handlung strafbar, wenn auch mit geringerer Strafe als bei einer Vollendung.

Bei einem einfachen Diebstahl (§ 242 StBG) kann dem Gesetz nach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe herauskommen. Es gibt also einen sehr breiten Rahmen, wie die Sache ausgehen kann, sofern es keine Einstellung oder einen Freispruch gibt. Die Höhe der Strafe hängt beim Diebstahl wesentlich davon ab welchen Verkehrswert das Diebesgut hat und auch von persönlichen Umständen wie z.B. bestehende Vorstrafen und welche Motivation der Tat zu Grunde liegt. Auch ist relevant, ob die Beute an den Geschädigten zurückgeben wurde und damit der Schaden wiedergutgemacht ist.

Es gibt noch den Fall eines besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB). Dieser kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Einbruchsdiebstahl oder wenn jemand gewerbsmäßige stiehlt. Auch wenn die Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist und diese gestohlen wird, liegt ein solcher besonders schwerer Fall des Diebstahls vor.

Bei einem Diebstahl mit Waffen, dem Bandendiebstahl oder einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Ein Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Diebstahl ist der vorsätzliche Bruch fremden Gewahrsams und die neu Begründung nicht notwendig eigenen neuen Gewahrsams bei bestehender Zueignungsabsicht.
Auch wenn der Diebstahl letztlich nicht gelingt also nicht vollendet wird, also nur ein Versuch vorliegt, ist die Handlung strafbar, wenn auch mit geringerer Strafe als bei einer Vollendung.

Ladendiebstahl-Familiendiebstahl-Diebstahl beim Arbeitgeber

Bei einem Ladendiebstahl wird häufig im Geschäft bereits eine sogenannte Bearbeitungsgebühr verlangt, die für den Fall dass tatsächlich ein Diebstahl begangen wurde, in bestimmtem Rahmen, gefordert werden darf. Es wird gern auch noch ein Hausverbot für das einzelne Geschäft oder die die ganze Ladenkette oder das Einkaufszentrum ausgesprochen. Dieses ist zu beachten, da man bei Nichtbeachtung des Hausverbots einem Hausfriedensbruch begeht.

Im Falle eines Hausdiebstahls oder eines Familiendiebstahls und bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen wird die Tat in der Regel nur auf Strafantrag des Bestohlenen verfolgt.Aktuell liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei einem Verkehrswert von etwa 25 bis 50 Euro. Als Arbeitnehmer gilt es zu beachten, dass selbst der Diebstahl nur geringwertigster Gegenstände des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. 


Verjährung

Ein Diebstahl verjährt regelmäßig nach fünf Jahren. Nach der Verjährung erfolgt keine strafrechtliche Ahndung der Tat mehr. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, wird aber gelegentlich auch unterbrochen, z.B. durch die Vernehmung des Beschuldigten, einen Strafbefehl oder die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sofern der Beschuldigte zuvor vernommen wurde oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist. Die Regelung ist im Einzelfall recht kompliziert und die Verjährung sollte daher durch einen eine Anwalt für Strafrecht geprüft werden.

Bitte schweigen Sie!

Im Strafrecht und auch beim Diebstahlsvorwurf gilt wie häufig im Leben im Leben das alte Sprichwort: “Schweigen ist Gold”. Da die Ahndung des Diebstahls von verschiedenen Tatumständen, der Beweislage und auch den persönlichen Tatmotiven des jeweiligen Einzelfalls abhängt, lässt sich eine genauere Aussage zur konkret Strafe nicht so einfach treffen. Der wichtigste Rat des Anwalts ist im Strafrecht ist, dass Sie als Beschuldigter eines Diebstahls gegenüber der Polizei keine Aussage machen sollten. Sie müssen sich nicht als Beweismittel gegen sich selbst präsentieren und der bei der Polizei etwas erzählen. Auch sofern Sie einen schriftlichen Anhörungsbogen als Beschuldigter von der Polizei zugesandt bekommen, gilt dieser wichtigste anwaltlichen Rat keine Angaben zur Sache zu machen, weder schriftlich noch mündlich. Als Beschuldigte eines Strafverfahrens haben Sie immer das Recht zu Schweigen und hieraus dürfen Ihnen keinerlei rechtliche Nachteile entstehen.

Kann ich mich im Strafrecht nicht einfach selbst vertreten und verteidigen?

Es ist wie bei einer Krankheit, man kann Sie im Einzelfall vielleicht selbst kurieren, es kann aber auch schief gehen, deshalb ist es in den meisten Fällen besser zum Arzt zu gehen um die Heilungschancen zu erhöhen. Der strafrechtliche Vorwurf des Diebstahls ist, um im Bild zu bleiben, nicht mit einem leichten Schnupfen oder Halsweh zu vergleichen. Es drohen oftmals hohe Strafen, manchmal bei einer Freiheitsstrafe gravierenden Folgen für Ihr weiteres Leben. Sie sollten sich daher den Rat und Beistand eines Fachanwalt für Strafrecht sichern, wenn Sie Beschuldigter eines Diebstahls sind. Der Rechtsanwalt kann Ihren Einzelfall nach erfolgter Akteneinsicht professionell beurteilen. Er wird Ihre Verteidigung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anzeigen. Der strafrechtlich spezialisierte und erfahrene Fachanwalt wird an Ihrer Verteidigung arbeiten und möglichst bewirken, dass das Strafverfahren schnell eingestellt und erledigt wird, so dass es dann auch keinen nachteiligen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gibt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel ist als erfahrener Strafverteidiger in Aschaffenburg, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit tätig.

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