Was droht bei Verstoß. gegen das Betäubungsmittelgesetz? – Profitips vom Anwalt für Strafrecht!
Die Strafbarkeit für Taten die Drogen oder Betäubungsmittel (BtM) betreffen ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Verboten sind der An- und Verkauf von Drogen (Erwerb und Handeltreiben/Drogenhandel) als auch der Besitz sowie die Einfuhr und der Anbau (Cannabisplantage) verbotener Drogen/Rauschmittel (Drogenbesitz, Drogeneinfuhr, Drogenanbau).

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Diese Frage ist so allgemein nicht zu beantworten und hängt natürlich von den verschiedenen Faktoren des Einzelfalls ab. Es gibt im Gesetz sehr weite Strafrahmen beginnend bei Geldstrafen bis zu höheren Freiheitsstrafen.

Wer Betäubungsmittel im Umfang unter der nicht geringen Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, durchführt, oder sich in sonstiger Weise verschafft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft. Dies ist in der Grundnorm des § 29 BtMG geregelt.

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie unerlaubtes Handeltreiben, Besitz, Herstellung oder Anbau von Drogen in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr wird bestraft (§ 29 a BtMG). Je nach Fallgestaltung liegt oftmals aber ein minder schwerer Fall vor (§ 29 a Abs. 3 BtMG), dann wird eine Freiheitsstrafe von lediglich drei Monaten bis zu fünf Jahren in Ansatz gebracht. Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, ist zu einzelnen gängigen Betäubungsmitteln unten in einer Tabelle aufgeführt.

Wer den Handel mit Betäubungsmitteln dabei als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen die arbeitsteilig tätig sind, betreibt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder wer gewerbsmäßig, also um sich eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, mit Betäubungsmitteln handelt, muss mit einer Freiheitsstrafe ab 2 Jahren rechnen (§ 30 BtMG), auch hier gibt es aber einen “minder schweren Fall” mit Freiheitsstrafe beginnend von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 30 Abs. 2 BtMG).

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei als Mitglied einer arbeitsteiligen Bande handelt oder als Erwachsener einen Minderjährigen dazu bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben muss mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen. Wer beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch eine Waffe oder Schusswaffe zugriffsbereit verfügbar hat, den erwartet ebenfalls Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (§ 30 a BtMG)
Auch hier gibt es aber einen minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht muss der spezialisierte Rechtsanwalt für Strafrecht die Staatsanwaltschaft und das Gericht frühzeitig und sehr deutlich auf die für den Mandanten sprechenden, strafmildernden positiven Umstände des Falles hinweisen, um das Vorliegen eines minder schweren Falles begründen.

Wir merken uns: Es gibt je nach Fallgestaltung sehr weite Strafrahmen, teils mit Geldstrafe, teils mit sehr empfindlichen Freiheitsstrafen. Es kommt auf Art und Menge der Drogen an. Abgrenzungskriterium ist die sogenannte “nicht geringe Menge”, welche sich nach dem Wirkstoffgehalt bemisst. Wenn Gewerbsmäßigkeit, Bande oder Waffen im Spiel sind, gehen die Freiheitsstafen deutlich nach oben. Manchmal liegt ein “minder schwere Fall” vor, mit deutlich geringerer Mindeststrafe. Der Richter hat im Einzelfall ein erhebliches Ermessen was die Strafhöhe angeht. Es ist äußerst wichtig für den Mandanten möglichst viele Pluspunkte zu sammeln und diese bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren einzubringen.

Art der Betäubungsmittel
Es ist bei der Abwägung natürlich relevant um welche Betäubungsmittel es sich handelt. Es wird dabei erstmal zwischen harten und weichen Drogen unterschieden. Den Unterschied der harten zu den weichen Drogen macht vor allem die Stärke und die mögliche potenzielle Abhängigkeit des Konsumenten aus. Mit harten Drogen sind meist die Substanzgruppen der Opioide (also Substanzen wie Morphin aus dem Schlafmohn, das halbsynthetische Heroin und das vollsynthetische Methadon) gemeint, außerdem Kokain (aus den Blättern des Coca-Strauchs) und Stimulanzien wie Ecstasy, Amphetamin, Ritalin, MDMA, Chrystal Meth. Zu den weichen Drogen zählen vor allem die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana. Ebenso zählen psilocybinhaltige psychoaktive Pilze üblicherweise zu den weichen Drogen.

Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt und die Menge der BtM?
Als weiteres Kriterium gilt die Qualität, also besonders der Wirkstoffgehalt der Drogen. Hier wird unterschieden zwischen geringer und nicht geringer Menge, die jeweils für jedes einzelne Betäubungsmittel durch die Rechtsprechung festgelegt sind. Sofern eine nicht geringe Menge von Drogen besessen oder gehandelt wurde ist die Strafe deutlich höher als nur bei einer geringen oder normalen Menge. Um hier Gewissheit zu erhalten, wird bei aufgefundenen Drogen regelmäßig ein sogenanntes Wirkstoffgutachten eingeholt. Grundsätzlich kann man sagen, dass das wesentliche Kriterium für die Strafe (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung) sowie für deren Höhe, die Art und Wirkstoffmenge der Drogen/Betäubungsmittel darstellt. In der Tabelle sehen Sie einige Beispiele von Drogen und dem Wirkstoffgehalt bei Vorliegen einer nicht geringer Menge:

Wann handelt es sich um eine nicht geringe Menge von Drogen?
Cannabis/ 7,5 g Tetrahydrocannabinol
Amphetamin Kokain/ 10 g Amphetamin-Base
Heroin/ 1,5 g Heroinhydlochlorid
Kokain/ 5 g Kokainhydrochlorid
Ecstasy (MDE, MDA)
und MDMA/35 g MDE-Hydrochlorid; 30 g MDMA-Base
LSD/ 6 mg Wirkstoff
Methamphetamin (Crystal-Speed)/ 5 g M-Base

Welche Umstände sind sonst noch wichtig?
Grundsätzlich muss man zwischen bloßem Besitz von Drogen und dem Handeln damit unterscheiden. Das sogenannte Handeltreiben, also regelmäßig der Verkauf des Stoffes wird meist straferhöhend gewertet. Es kann relevant werden, ob beim Umgang Betäubungsmitteln eine Waffe (Schusswaffe, Messer, PTB Waffe, Schlagring, Schlagstock, Baseballschläger) mitgeführt wurde. Hierfür reicht für eine Strafschärfung schon aus, dass ein solcher Gegenstand in der Nähe und greifbar ist, die Waffe muss hierbei nicht direkt geführt werden. Bedeutsam ist, ob man z.B. allein oder als Mitglied einer eine Bande mit Drogen gehandelt hat. Wenn durch häufigere Drogengeschäfte Einnahmen von gewissem Umfang und gewisser Dauer erzielt werden, liegt strafschärfend „gewerbsmäßiges Handeltreiben“ vor. Bei häufigeren Drogenverkäufen kann dies leicht der Fall sein. Auch der Verkauf oder die Abgabe von Drogen durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren wird durch das Gesetz mit einer höheren Strafe bedroht.

Wie wirkt sich eine Drogenabhängigkeit aus?
Es wird im Einzelfall strafmildernd berücksichtigt, wenn z. B. eine Drogenabhängigkeit vorliegt und/oder die Drogen nur zum Eigenkonsum besessen wurden. Hier kann bei starkem Konsum zur Tatzeit die Schuldfähigkeit eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein, so dass die Strafe gemindert werden kann. In diesen Fällen kann manchmal ein Gutachter/Psychiater beigezogen werden. Wenn im Einzelfall eine Drogentherapie angetreten bzw. in Angriff genommen wird, kann dies als positiver Aspekt zu Gunsten des Mandanten berücksichtigt werden. Auch die sogenannte „Aufklärungshilfe“ im Sinne des § 31 BtMG kann im Einzelfall, insbesondere bei Untersuchungshaft in Erwägung gezogen werden. Es kann durch die Weitergabe von Informationen an die Polizei, beispielsweise über Verkäufer, Käufer oder Mittäter sowie nähere Tatumstände unter Umständen eine Minderung der Strafe im Gerichtsverfahren oder auch das Ende der Untersuchungshaft erreicht werden. Vor einer Aussage bei der Polizei sollte aber unbedingt immer ein Anwalt für Strafrecht hinzugezogen werden, um zu prüfen ob Angaben ratsam sind oder besser überhaupt keine Aussage gemacht werden sollte. Als Beschuldigter sind Sie niemals verpflichtet eine Aussage bei der Polizei zu machen.

Was ist wenn Vorstrafen im Führungszeugnis eingetragen sind?
Wie immer im Strafrecht spielt es natürlich auch bei Drogendelikten eine Rolle, ob jemand erstmals bei der Polizei bzw. Justiz in Erscheinung tritt oder ob Vorstrafen Bundeszentralregister vorhanden sind. Insbesondere bei einer noch offenen Freiheitsstrafe zur Bewährung, ist äußerste Vorsicht geboten. Hier ist sofort ein professioneller und erfahrener Strafverteidiger einzuschalten.

Wann brauche ich einen Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht?
Ein im Betäubungsmittelstrafrecht versierter und im Bereich Drogen erfahrener Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen noch viele für Sie wichtige Hinweise geben und im konkreten Einzelfall berücksichtigen. Bei Drogendelikten drohen oftmals hohe Strafen und es ist wichtig schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, da dieser alsbald bei Polizei und Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Gang der Ermittlungen nehmen kann.

Spätestens bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. So kann häufig die Einstellung des Strafverfahrens erzielt werden. Ein positiver Ausgang der Sache in Form eines Freispruchs, wird bei frühzeitiger Aktivität eines Anwalts für Strafrecht leichter möglich. Im Text wurden nur einige allgemeine Hinweise zur Betäubungsmittelstrafrecht gegeben. Diese ersetzen keinesfalls eine anwaltliche Beratung. Regelmäßig erfolgt eine umfassende und detaillierte Beratung und Strafverteidigung des Mandanten im Hinblick auf seinen konkreten Fall.

Für ein Erstgespräch und eine rechtliche Beratung in Ihrer Sache, oder im Fall eines betroffenen Angehörigen, steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel gern zur Verfügung.

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