Der Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten wiegt sehr schwer und ist für die Betroffenen äußerst belastend.
Häufig erfährt man erst anlässlich einer Hausdurchsuchung vom Tatvorwurf. Die Polizei erscheint plötzlich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und will Zutritt zu Haus oder Wohnung, es werden Handys, Computer und Notebooks und Speichermedien beschlagnahmt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten anwaltliche Hinweise für den Umgang mit solchen polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Kinderpornographie. Anschließend wird die neue Gesetzeslage mit niedrigeren Mindeststrafen kurz erläutert.

1. Sofort Anwalt anrufen! Ruhig bleiben und keinesfalls körperlichen Widerstand leisten!
Wichtig ist es Ruhe zu bewahren und besonnen zu reagieren. Wenn eine Durchsuchung stattfindet, ist die Lage sehr ernst. Dann brauchen Sie sofort den Rat eines versierten Anwalts der im Sexualstrafrecht erfahren ist. Ihr Anwalt kann Ihnen gleich am Telefon besondere Verhaltenstips geben. Sie haben bei der Durchsuchung das Recht mit ihrem Rechtsanwalt zu telefonieren! bestehen Sie unbedingt darauf telefonieren zu dürfen! Ihr Anwalt kann auch direkt mit dem leitenden Polizeibeamten telefonieren, wenn Sie das Telefon an diesen weiterreichen.

2. Schweigen ist Gold: Keine Aussage machen und niemals PIN oder Zugangsdaten herausgeben!
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei! Sie haben das Recht zu schweigen! Machen Sie gerade beim Vorwurf von Kinderpornographie davon gebrauch. Lassen Sie sich auch nicht von den psychologisch geschulten Polizeibeamten in Gespräche oder Smaltalk verwickeln. Sie können mit Ihrem Anwalt über alles sprechen aber niemals mit der Polizei! Auch Ihre Angehörigen, Ehepartner, Verwandten und Verlobte haben das Recht zu schweigen.Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Widersprechen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme ausdrücklich. Verweigern Sie Unterschriften, Sie sind nicht verpflichtet irgendetwas zu unterschreiben. Sie sind rechtlich auch nicht verpflichtet irgendwelche Zugangsdaten oder eine Handy-Pin der Polizei zu nennen oder herauszugeben. Im Einzelfall kann es, aber nur nach vorheriger Abstimmung mit einem Strafverteidiger, sinnvoll sein zu kooperieren.

3. Verlangen Sie den richterlichen Durchsuchungsbeschluss!
Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Sie haben das Recht ein Exemplar zu erhalten oder aber eine Kopie zu machen. Im Einzelfall kann der Durchsuchungsbeschluss auch vom Richter mündlich erlassen worden sein, dann gibt es kein förmliches Schriftstück. In diesem Fall kann Ihr Rechtsanwalt mittels Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss, die Durchsuchung und Beschlagnahme betreiben. „Gefahr im Verzug“ liegt vor, sofern ein Schaden eintreten würde oder Beweismittel verloren gingen, wenn nicht sofort gehandelt wird.

4. Widersprechen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme!
Wenn bei Verdacht des Besitzes oder Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten Ihre mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Computer, Tablets sichergestellt werden, haben Sie das Recht ausdrücklich der Maßnahme zu widersprechen. Ihr Widerspruch sollte schriftlich von den Beamten dokumentiert werden.Ihr Anwalt kann dann die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um diese anzufechten. Achten Sie darauf das alle Gegenstände, die die Polizei mitnimmt, in einem förmlichen Sicherstellungsverzeichnis genau dokumentiert sind. Lassen Sie sich ein Exemplar des Sicherstellungsverzeichnisses aushändigen.

5. Neue Gesetzeslage: Niedrigere Mindeststrafen bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie
Am 28. Juni 2024 ist eine bedeutende Änderung im Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, die den Strafrahmen für die Verbreitung, Erwerb und Besitz sowie das Abrufen von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB angepasst hat. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für Betroffene, die sich mit solchen Tatvorwürfen konfrontiert sehen, eröffnen aber auch neue Möglichkeiten der Verteidigung. Mit der Gesetzesänderung wurden die Mindeststrafen sowohl für den Besitz (jetzt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) als auch für das Verbreiten (jetzt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) von kinderpornographischen Inhalten herabgesetzt. Auch nach der neuen Gesetzeslage drohen je nach Umfang und Art des kinderpornographischen Materials erhebliche Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind nur in leichten Fällen über § 47 Abs. 1 StGB möglich. Zuvor belief sich die Mindeststrafen für Besitz und verbreiten von Kinderpornographie einheitlich jeweils auf 1 Jahr Freiheitsstrafe, womit bereits bei Besitz eines Bildes bereits ein Verbrechen vorlag. Verbrechen sind Straftaten die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht sind. Die Reform der Regelung zur Kinderpornographie erfolgte, da diese bisherige einheitliche Strafandrohung für manche, weniger gravierende Fälle, als zu hoch und unflexibel empfunden wurde. Weiterhin soll eine Einstellung bestimmter weniger gravierender Fälle (z.B.: nur einzelne unterschwellige Posing-Bilder, Sticker) durch die Staatsanwaltschaft ermöglicht werden. Auch ist der Weg eröffnet, in geeigneten Fällen einen Strafbefehl zu erlassen, bei dem die mündliche Hauptverhandlung nur nach Einspruch binnen 2 Wochen nach Zustellung stattfindet.

Wenn Sie sich mit dem Tatvorwurf der Kinderpornographie konfrontiert sehen, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht wird Sie umfassend beraten und verteidigen, damit diese unangenehme und bedrohliche Situation einer optimalen Lösung zugeführt wird.Die Gesetzesänderung bringt Chancen für eine differenzierte Strafverteidigung, aber auch Herausforderungen, die mit kompetenter juristischer Unterstützung erfolgreich gemeistert werden können. Die Wahrung Ihrer Rechte steht an erster Stelle!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich in Fällen von Kinderpornographie und wird Ihre Rechte engagiert durchsetzen und verteidigen. Sie werden während des gesamten Verfahrens professionell beraten und unterstützt. In vielen Fällen lässt sich die schnelle Einstellung des für Sie sehr belastenden Strafverfahrens erreichen.
Kontaktieren Sie uns für unverbindliche anwaltliche Erstberatung. Rufen Sie uns an Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.

Das Wichtigste zuerst: Bewahren Sie die Ruhe! Diese Situation wird vorübergehen. Schweigen Sie unbedingt zu allen Vorwürfen! Es ist wirklich das Wichtigste dass Sie bei der Polizei die Aussage verweigern! Rufen Sie uns sofort an: Mobil 0160/90792718 oder 06021/4229290. Auch als Angehöriger können Sie jederzeit 24h anrufen. Rechtsanwalt Matthias Kümpel wird den Betroffenen alsbald bei der Polizei oder in der Haftzelle aufsuchen. Nach der polizeilichen Festnahme, muss spätestens am nächsten Tag, eine Vorführung beim Ermittlungsrichter oder Haftrichter erfolgen, der über die Frage der Untersuchungshaft entscheidet. Bei diesem Termin wird Sie Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel professionell verteidigen.

Was erfahren Sie in diesem Beitrag zur U-Haft?
Wann kommt es überhaupt zu Untersuchungshaft? Wie kann man sich dagegen wehren? Wer ordnet die U-Haft an? Wie lange dauert die U-Haft? Was kann ein professioneller Fachanwalt für Strafrecht dafür tun, dass Sie oder ihr Angehörigen schnell wieder Freiheit kommen? Der Beitrag bietet Ihnen wichtige Hinweise und Orientierungen, ersetzt aber keinesfalls eine professionelle anwaltliche Beratung im Einzelfall, wie diese ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bietet.

Was bedeutet Untersuchungshaft?
Das stärkste Zwangsmittel des Staates bildet die Untersuchungshaft. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist besonders einschneidend für den betroffenen Menschen. Der Verlust der Freiheit bedeutet einen massiven Eingriff in seine Grundrechte und ist die schärfste Maßnahme, die dem Staat gegenüber dem Bürger zur Verfügung steht. Der Mensch wird plötzlich aus seinem sozialen Umfeld, der Familie und seiner Berufstätigkeit herausgerissen mit Handschellen gefesselt und gewaltsam in einer Justizvollzugsanstalt weggesperrt. Gerade zu Beginn der Untersuchungshaft kommt es zu einer starken Traumatisierung beim Betroffenen als auch bei den häufig nichtsahnenden Angehörigen. Hier ist ein Fachanwalt für Strafrecht mit viel Erfahrung, Verständnis und auch psychologischem Geschick sicher eine sehr gute Wahl.

Wie passen Untersuchungshaft und die Unschuldsvermutung zusammen?
Wenn Untersuchungshaft angeordnet wird, befinden wir uns im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (=Vorverfahren). Hier sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörden zuständig. Die Polizei ermittelt quasi unter dem Fokus und der Aufsicht der Staatsanwaltschaft (StA). Die Staatsanwaltschaft entscheidet z.B. ob der Erlass eines Haftbefehl für die Untersuchungshaft bei Gericht beantragt wird oder nicht. Die Behörde wird folglich als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet. Die Untersuchungshaft wird meist vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Untersuchungshaft wird angeordnet obwohl weder die Tatbegehung noch die Schuld des Betroffenen überhaupt feststeht. Zweck der U-Haft ist nicht die Bestrafung sondern die Sicherung des Strafverfahrens. Dies bedeutet, für den Betroffenen Tatverdächtigen gilt solange die Unschuldsvermutung fort, bis es in nach einer späteren gerichtlichen Hauptverhandlung tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat kommt.

Wer ordnet Untersuchungshaft an?
Die Untersuchungshaft wird während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch den Ermittlungsrichter oder Haftrichter beim zuständigen Amtsgericht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet. In anderen Fällen, wenn die Staatsanwaltschaft schon eine Anklage bei Gericht erhoben hat, wird die U-Haft vom Gericht angeordnet, welches auch für die anstehende Hauptverhandlung zuständig ist.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft?
Die maximale Dauer der Untersuchungshaft beträgt 6 Monate. Eine Fortdauer über 6 Monate hinaus darf nur erfolgen, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die längere Fortdauer rechtfertigen. Nach 6 Monaten Dauer erfolgt, ohne dass dies beantragt werden muss, eine besondere Haftprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht. Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr beträgt die maximale Dauer der U-Haft 12 Monaten.

Was bedeutet dringender Tatverdacht?
Voraussetzung der Untersuchungshaft ist, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene auch tatsächlich der Täter der ihm vorgeworfenen Straftat ist. Bloße Vermutungen oder schwache Indizien der Begehung der Straftat durch die Person reichen für die Anordnung von U-Haft keinesfalls aus. Zweck der Untersuchungshaft soll nicht die Bestrafung sein, sondern allein die Sicherung des Strafverfahrens.

Welche gesetzlichen Haftgründe gibt es?
Neben dem oben erläuterten dringenden Tatverdacht, also der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Person die Straftat auch tatsächlich begangen hat, muss noch ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Folgende Gründe für die U-Haft sind gesetzlich in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung geregelt:

• Flucht
• Fluchtgefahr
• Verdunklungsgefahr
• Wiederholungsgefahr
• Verdacht eines Schwerstverbrechens

Ist die Untersuchungshaft verhältnismäßig?
Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden darf, „wenn sie zu der Bedeutung der Sache und am Ende des Strafverfahrens zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Es wäre also beispielsweise sicher unverhältnismäßig eine Person in Haft zu nehmen, die nicht vorbestraft ist und die eine ganz geringe Menge Betäubungsmittel unbefugt besessen oder einen einfachen Ladendiebstahl mit geringem Wert begangen haben soll.

Was bedeutet der Beschleunigungsgrundsatz bei Untersuchungshaft?
Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Geschwindigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264, 273). Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45, 50). Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird gegen eine vermeidbare Verfahrensverzögerung vorgehen und für die baldige Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft kämpfen.

Welche Rechte hat der Betroffene gegen die Untersuchungshaft?
Zunächst ist es natürlich das Ziel der Verteidigung die Untersuchungshaft mit aller Kraft zu vermeiden. Hierzu ist gegen den dringende Tatverdacht und den Haftgrund zu argumentieren. Es sind vom Strafverteidiger alle für den Mandanten sprechenden Umstände deutlich mit Nachdruck vorzubringen. Gegen eine gerichtlich angeordnete Untersuchungshaft kann nach eingehender Beratung durch den Strafverteidiger, frühestens nachdem der Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erhalten hat, mündliche Haftprüfung (gleiches Gericht zuständig welches den Haftbefehl erlassen hat, mündliche Verhandlung) oder Haftbeschwerde (übergeordnetes Gericht ist zuständig, schriftliches Verfahren) beantragt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel ist als erfahrener Strafverteidiger in Aschaffenburg, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit tätig.

Gerne bieten wir Ihnen eine professionelle Beratung vom Fachanwalt für Strafrecht. Bitte kontaktieren Sie uns. Bei Festnahmen oder Durchsuchungen können Sie uns rund um die Uhr anrufen. Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 Telefon: 06021/4229290 oder gern per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.

Es ist für den Betroffenen sicher eine sehr unangenehme und peinliche Angelegenheit, wenn eine Anzeige wegen Diebstahl bei der Polizei erstattet wurde und ein Strafverfahren beginnt. Trotzdem ist es das Beste, erst ein paarmal richtig tief durchzuatmen und die Ruhe zu bewahren. Die weiteren Schritte sind gut zu überlegen, damit ein optimales Ergebnis herauskommt. Hierzu erhalten Sie jetzt einige Informationen über den Ablauf des Verfahrens bei einem Diebstahl, die einzelnen Varianten des Diebstahls werden erläutert und ich geben Ihnen schließlich wichtige Ratschläge und Tipps für den Umgang mit der Polizei.

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren

Nach der Strafanzeige bei der Polizei läuft ein sogenanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es werden also durch die Polizei Ermittlungen vorgenommen, also verschiedene Beweise erhoben. Es werden Zeugen vernommen, Dokumente und Videoaufzeichnungen gesichert, manchmal werden auch DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gesichert. Es kann im Einzelfall bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder bei Gefahr im Verzug auch zu einer Durchsuchung der Wohnung oder der Festnahme des Beschuldigten mit nachfolgender Untersuchungshaft kommen.Der Beschuldigte wird oft erst später polizeilich angehört und sollte besser keine Angaben machen, doch dazu noch später.

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl

Ein Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Diebstahl ist der vorsätzliche Bruch fremden Gewahrsams und die neu Begründung nicht notwendig eigenen neuen Gewahrsams bei bestehender Zueignungsabsicht.
Auch wenn der Diebstahl letztlich nicht gelingt also nicht vollendet wird, also nur ein Versuch vorliegt, ist die Handlung strafbar, wenn auch mit geringerer Strafe als bei einer Vollendung.

Bei einem einfachen Diebstahl (§ 242 StBG) kann dem Gesetz nach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe herauskommen. Es gibt also einen sehr breiten Rahmen, wie die Sache ausgehen kann, sofern es keine Einstellung oder einen Freispruch gibt. Die Höhe der Strafe hängt beim Diebstahl wesentlich davon ab welchen Verkehrswert das Diebesgut hat und auch von persönlichen Umständen wie z.B. bestehende Vorstrafen und welche Motivation der Tat zu Grunde liegt. Auch ist relevant, ob die Beute an den Geschädigten zurückgeben wurde und damit der Schaden wiedergutgemacht ist.

Es gibt noch den Fall eines besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB). Dieser kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Einbruchsdiebstahl oder wenn jemand gewerbsmäßige stiehlt. Auch wenn die Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist und diese gestohlen wird, liegt ein solcher besonders schwerer Fall des Diebstahls vor.

Bei einem Diebstahl mit Waffen, dem Bandendiebstahl oder einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Ein Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Diebstahl ist der vorsätzliche Bruch fremden Gewahrsams und die neu Begründung nicht notwendig eigenen neuen Gewahrsams bei bestehender Zueignungsabsicht.
Auch wenn der Diebstahl letztlich nicht gelingt also nicht vollendet wird, also nur ein Versuch vorliegt, ist die Handlung strafbar, wenn auch mit geringerer Strafe als bei einer Vollendung.

Ladendiebstahl-Familiendiebstahl-Diebstahl beim Arbeitgeber

Bei einem Ladendiebstahl wird häufig im Geschäft bereits eine sogenannte Bearbeitungsgebühr verlangt, die für den Fall dass tatsächlich ein Diebstahl begangen wurde, in bestimmtem Rahmen, gefordert werden darf. Es wird gern auch noch ein Hausverbot für das einzelne Geschäft oder die die ganze Ladenkette oder das Einkaufszentrum ausgesprochen. Dieses ist zu beachten, da man bei Nichtbeachtung des Hausverbots einem Hausfriedensbruch begeht.

Im Falle eines Hausdiebstahls oder eines Familiendiebstahls und bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen wird die Tat in der Regel nur auf Strafantrag des Bestohlenen verfolgt.Aktuell liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei einem Verkehrswert von etwa 25 bis 50 Euro. Als Arbeitnehmer gilt es zu beachten, dass selbst der Diebstahl nur geringwertigster Gegenstände des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. 


Verjährung

Ein Diebstahl verjährt regelmäßig nach fünf Jahren. Nach der Verjährung erfolgt keine strafrechtliche Ahndung der Tat mehr. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, wird aber gelegentlich auch unterbrochen, z.B. durch die Vernehmung des Beschuldigten, einen Strafbefehl oder die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sofern der Beschuldigte zuvor vernommen wurde oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist. Die Regelung ist im Einzelfall recht kompliziert und die Verjährung sollte daher durch einen eine Anwalt für Strafrecht geprüft werden.

Bitte schweigen Sie!

Im Strafrecht und auch beim Diebstahlsvorwurf gilt wie häufig im Leben im Leben das alte Sprichwort: „Schweigen ist Gold“. Da die Ahndung des Diebstahls von verschiedenen Tatumständen, der Beweislage und auch den persönlichen Tatmotiven des jeweiligen Einzelfalls abhängt, lässt sich eine genauere Aussage zur konkret Strafe nicht so einfach treffen. Der wichtigste Rat des Anwalts ist im Strafrecht ist, dass Sie als Beschuldigter eines Diebstahls gegenüber der Polizei keine Aussage machen sollten. Sie müssen sich nicht als Beweismittel gegen sich selbst präsentieren und der bei der Polizei etwas erzählen. Auch sofern Sie einen schriftlichen Anhörungsbogen als Beschuldigter von der Polizei zugesandt bekommen, gilt dieser wichtigste anwaltlichen Rat keine Angaben zur Sache zu machen, weder schriftlich noch mündlich. Als Beschuldigte eines Strafverfahrens haben Sie immer das Recht zu Schweigen und hieraus dürfen Ihnen keinerlei rechtliche Nachteile entstehen.

Kann ich mich im Strafrecht nicht einfach selbst vertreten und verteidigen?

Es ist wie bei einer Krankheit, man kann Sie im Einzelfall vielleicht selbst kurieren, es kann aber auch schief gehen, deshalb ist es in den meisten Fällen besser zum Arzt zu gehen um die Heilungschancen zu erhöhen. Der strafrechtliche Vorwurf des Diebstahls ist, um im Bild zu bleiben, nicht mit einem leichten Schnupfen oder Halsweh zu vergleichen. Es drohen oftmals hohe Strafen, manchmal bei einer Freiheitsstrafe gravierenden Folgen für Ihr weiteres Leben. Sie sollten sich daher den Rat und Beistand eines Fachanwalt für Strafrecht sichern, wenn Sie Beschuldigter eines Diebstahls sind. Der Rechtsanwalt kann Ihren Einzelfall nach erfolgter Akteneinsicht professionell beurteilen. Er wird Ihre Verteidigung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anzeigen. Der strafrechtlich spezialisierte und erfahrene Fachanwalt wird an Ihrer Verteidigung arbeiten und möglichst bewirken, dass das Strafverfahren schnell eingestellt und erledigt wird, so dass es dann auch keinen nachteiligen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gibt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel ist als erfahrener Strafverteidiger in Aschaffenburg, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit tätig.

Gerne erhalten Sie eine professionelle fachanwaltliche Beratung in Ihrem Fall. Bitte rufen Sie uns an. Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.

Durch das Internet und die modernen Social-Media Plattformen wie z.B. WhatsApp, Snapchat, Telegram erfolgt ein reger Austausch zwischen Personen. Es werden so auch kinderpornographische Inhalte weitergeleitet. Häufig wurden diese Bilder oder Videodateien zuvor im Darknet über Tauschböresen beschafft.

Der Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornographie bzw. Kinderpornographischer Inhalte ist wegen der hohen Strafdrohung keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Derartige Ermittlungsverfahren aus dem Sexualstrafrecht sind für die Betroffenen natürlich äußerst unangenehm und auch psychisch sehr belastend. Partnerschaft, Familie und das soziale wie berufliche Umfeld sind betroffen.

Für den Strafverteidiger ist es das Ziel Im Sexualstrafrecht neben einer Bestrafung auch eine Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis zu vermeiden. In vielen unserer Mandate aus dem Bereich der Kinderpornographie sowie der Sexualdelikte konnten wir bisher, aufgrund langjähriger anwaltlicher Erfahrung, eine baldige Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine nur milde Bestrafung erreichen. In vielen Fällen werden die Betroffenen auch zu Unrecht mit dem belastenden Tatvorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert. Es ist zu überprüfen, ob bei Polizei und Staatsanwaltschaft wirklich belastbare Beweise für einen Tatnachweis vorliegen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht oder strafrechtlich erfahrener Anwalt wird im Sexualstrafrecht frühzeitig und offensiv die rechtliche Position des Mandanten proaktiv gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft kommunizieren, um möglichst die schnelle Einstellung des Strafverfahrens für seinen Mandanten zu erreichen.

Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie (“kinderpornografische Inhalte”) sind strafbar (§ 184 b StGB). Durch eine Gesetzesänderung, welche am 01.07.2021 in Kraft trat, wurden die Strafen im Zusammenhang mit Kinderpornografie erheblich angehoben. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit steht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Durch die Gerichte werden dem Gesetz folgend oftmals empfindlichen Haftstrafen ausgesprochen.

Die Gesetzesvorschrift betreffend Kinderpornographie lautet wie folgt:

§ 184b Strafgesetzbuch
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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Häufig wird bei diesen Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht im Wege der Durchsuchung in der Wohnung der Betroffenen die gesamte Hardware, wie Computer, Smartphones etc. beschlagnahmt und forensisch ausgewertet. Beachten Sie bitte, dass gegenüber der Polizei keinerlei Verpflichtung besteht Passworte oder die Zugangsdaten für Smartphones oder Computer mitzuteilen.

Unbedingt beachten: Auch beim Vorwurf der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie gilt, dass Sie keinesfalls eine Aussage bei der Polizei machen sollten, ohne sich vorher von einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, Sie haben als Beschuldigter immer das Recht zu Schweigen und die Aussage vollständig verweigern, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf dies im Strafverfahren nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.

Gerade der Tatvorwurf des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Inhalte macht es aufgrund der hohen Strafdrohung unerlässlich, sofort nachdem eine Durchsuchung erfolgt ist oder die Polizei sich bei Ihnen gemeldet hat und Sie eine Vorladung zur Aussage erhalte haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der spezielle langjährige Erfahrung in der Vertretung von Mandaten im Sexualstrafrecht besitzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt seit vielen Jahren im bundesweit Mandanten, denen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornographie oder Sexualdelikte vorgeworfen werden. In vielen Fällen lässt sich bei frühzeitiger Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers die Einstellung und Erledigung des Verfahrens erreichen.

Gerne erhalten Sie eine professionelle anwaltliche Beratung in Ihrem Fall. Bitte rufen Sie uns an. Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.

Aufgrund der Corona-Impfung ist die rechtliche Diskussion um gefälschte Impfpässe und die Strafbarkeit der Verwendung dieser Impfnachweise entbrannt. Der Staat hat nunmehr aber durch eine Gesetzesänderung reagiert, welche „Neufälle“ ab dem 24.11.2021 erfasst.

Zunächst wird man bei falschen Impfpässen an eine Urkundenfälschung denken. Die Strafbarkeit der Urkundenfälschung ist in § 276 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt. Daneben regeln § 277 und § 279 StGB als speziellere Vorschrift die Fälschung von Gesundheitszeugnissen und deren Benutzung. Ein Impfpass ist ohne Zweifel ein Gesundheitszeugnis. Grundsätzlich ist aber immer das speziellere Gesetz anzuwenden, also im Falle der Fälschung von Impfausweisen (§ 277 StGB) und der Benutzung von gefälschten Impfausweisen der § 279 StGB.

Die Strafbarkeit der Fälschung von Impfpässen ergibt sich für die Altfälle unproblematisch aus § 277 StGB. Eine Besonderheit ergibt sich aber wie bereits angedeutet bei der Verwendung von falschen Impfnachweisen, wenn also die im Impfausweis oder -zertifikat bescheinigte Impfung tatsächlich nicht erfolgt ist. Gemäß § 279 StGB musste der Impfnachweis, nach der alten bis zum 23.11.2021 geltenden Gesetzeslage, einer Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft zwecks Täuschung vorgelegt worden sein. Nur dann ergab sich eine Strafbarkeit.

Die Vorlage des Impfpasses im Original oder digitalisiert per App z.B. in Restaurants im Rahmen von 2G, Arbeitgebern oder einem Konzertveranstalter, war bis zum 23.11.2021 nicht als Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB strafbar, da es sich nicht um Behörden oder Versicherungsgesellschaften handelt. Auch bei Vorlage in der Apotheke ergibt sich keine Strafbarkeit, da eine Apotheker auch wenn sie in gewisser Weise öffentliche Aufgaben bei der Ausstellung von Impfzertifikaten (QR-Codes) wahrnehmen eben keine Behörden sondern Freiberufler. Verschiedene Staatsanwaltschaften gehen hier jedoch contra legem, entgegen dem eindeutigen Wortlaut, von einer Strafbarkeit aus.

Es kann für diese sogenannten Altfälle keinesfalls die allgemeine Vorschrift der Urkundenfälschung des § 267 StGB herangezogen werden, so dass eine Strafbarkeitslücke vorliegt. Auch die alte Regelung des § 74a Infektionsschutzgesetz (IfSG) führt nach zutreffender Rechtsauffassung nicht zur Strafbarkeit dieser Handlungen im Tatzeitraum vor dem 24.11.2021.

Diese Ermittlungsverfahren sind eigentlich durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, soweit die Vorlage falscher Impfnachweise vorgeworfen wird. Viele Staatsanwaltschaften gehen dennoch von der Strafbarkeit aus und greifen zur Vermeidung der ungewünschten Gesetzeslücke unzulässiger Weise auf die Urkundenfälschung des § 267 StGB oder § 74a Infektionsschutzgesetz zurück. Hier ist es die Aufgabe des erfahrenen Anwalts für Strafrecht auf diese Rechtslage dezidiert hinzuweisen und die Einstellung der Verfahren zu erreichen.

Diese Rechtslage betrifft jedoch wie gesagt nur Sachverhalte welche sich bis zum 23.11.2021 zugetragen haben. Ab dem 24.11.2021 trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Die Vorschriften lauten in der Neufassung jetzt wie folgt:

§ 277 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.

§ 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.

§ 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Das befugte oder unbefugte Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nach wie vor strafbar, womit die Ausstellung falscher Impfpässe durch Ärzte (§ 278 StGB) und unbefugte Privatpersonen (§ 277 StGB) erfasst ist. Nunmehr ist als wesentliche Änderung auch der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Täuschung im Rechtsverkehr generell nach § 279 StGB (neue Fassung ab 24.11.2021) strafbar, so dass alle Fälle bei denen ein gefälschter Impfnachweis irgendwem zwecks Täuschung vorgelegt wird erfasst sind. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Den Apotheken kommt durch die Ausstellung der Zertikate mit QR-Code häufig eine wichtige Rolle bei der Entdeckung der falschen Impfpässe zu.
Bei einem konkretem Verdacht, dass ein gefälschter Pass vorliegt, z. B. aufgrund unklarer Chargennummern etc. darf jedenfalls vom Apotheker kein Impfzertifikat ausgestellt werden. Ansonsten macht sich der Apotheker selbst gemäß § 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar.
Die Apotheken verständigen bei konkretem Verdacht oft direkt die Polizei.

Es ist rechtlich zweifelhaft ob Apotheker einfach die Polizei informieren dürfen, denn diese sind Berufsgeheimnisträger, und Berufsgeheimnisse sind strafrechtlich geschützt über § 203 StGB, genau wie bei Ärzten oder Rechtsanwälten. Jede anvertraute und bekannt gewordene Information ist ein Berufsgeheimnis und unterliegt der Schweigepflicht. Dass eine Person mit falschem Impfausweis keinen Anspruch auf dieses Recht haben sollten, ist strafrechtlich nicht leicht zu begründen. Die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaften) haben hier häufig kein gesteigertes Interesse an der Strafverfolgung, so dass die Verstöße oftmals nicht verfolgt bzw. eingestellt werden.

Ein wichtiger Rat wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben: Bitte machen Sie bei der Polizei keinesfalls eine Aussage. Sie haben das Recht zu Schweigen und sollten hiervon unbedingt Gebrauch machen.

Ziehen Sie frühzeitig einen im Bereich der Fälschung von Impfpässen erfahrenen Anwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht hinzu.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel vertritt bundesweit in großem Umfang Mandanten, die im Zusammenhang mit gefälschten Corona-Impfnachweisen, mit Ermittlungsverfahren überzogen werden.

Häufig lässt sich bei frühzeitiger Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers die baldige Einstellung und Erledigung des Verfahrens erreichen.
Gerne erhalten Sie eine professionelle Beratung in Ihrem Fall. Bitte rufen Sie uns an. Telefon: 06021/4229290, Mobil oder WhatsApp: 0160/90792718 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: kanzlei@recht-ab.de oder Kontaktformular.

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens erleidet man die Maßnahmen staatlicher Gewalt unmittelbar. Das Strafrecht ermöglicht den stärksten Eingriff des Staates in die Rechte des Einzelnen. Eine polizeiliche Durchsuchung Ihrer Wohnung, welche häufig in den frühen Morgenstunden unerwartet und überraschend stattfindet, wenn die Betroffenen häufig noch im Bett liegen, verbunden mit dem Eindringen der Polizeibeamten in Ihre Privat- bzw. Intimsphäre, ist eine äußerst unangenehme Situation. Für den Betroffenen und die Familie bricht oft zunächst eine Welt zusammen.

Manchmal droht gar eine Festnahme und ein Haftbefehl führt zu Untersuchungshaft. Gerade jetzt ist es auch für die Angehörigen wichtig unbedingt mehrmals tief durchzuatmen und Ruhe zu bewahren. So ist es möglich die eigenen Rechte im Auge zu behalten. Es sind einige wichtige Regeln zu beachten, um in dieser Situation angemessen zu reagieren:

1. Sie haben als Beschuldigten Strafverfahren das Recht zu schweigen, bitte machen Sie unbedingt hiervon Gebrauch. Bitte machen Sie gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Aussagen auch wenn diese ihnen gegenüber freundlich, sympathisch und hilfsbereit auftreten. Grundsätzlich sollte ein Beschuldigter gegenüber Polizeibeamten keinerlei Angaben machen und schweigen. Auch wenn kein förmliches Vernehmungsprotokoll angefertigt wird, werden Angaben zur Sache, die Sie gegenüber Polizisten machen, gegen Sie verwendet werden. Sie haben es regelmäßig mit erfahrenen und psychologisch geschulten Vernehmungsbeamten zu tun, sodass aus diesem Grund bereits oft eine strukturelle Unterlegenheit vorliegt. Durch Ihr Schweigen dürfen Ihnen als Beschuldigten Strafverfahren rechtlich keinerlei Nachteile entstehen. Es gilt der alte etwas abgewandelte Grundsatz: „Reden ist ein Fehler, Schweigen ist Gold!“

2. Es ist leider nicht möglich, sich gegen die anstehende polizeiliche Durchsuchung aktiv zur Wehr zu setzen, sie muss grundsätzlich geduldet werden. Es gilt besonnen zu handeln und Abwehr ist nicht sinnvoll. Eine rechtliche Überprüfung kann erst nach der Durchsuchungsmaßnahmen erfolgen. Es empfiehlt sich grundsätzlich gegenüber den Polizeibeamten zu kooperieren aber keinesfalls etwas zur Sache zu sagen. Small-Talk mit den Beamten sollten Sie grundsätzlich vermeiden, da Gespräche übers Wetter keinen Sinn machen, wenn Sie nichts zur Sache sagen wollen.

3.Verständigen Sie sofort telefonisch einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht. Bitte teilen Sie den Beamten mit, dass sie einen Rechtsanwalt kontaktieren wollen und dass sie erst eventuell gegenüber den Beamten eine Aussage machen werden, wenn sie mit dem Rechtsanwalt telefoniert zuvor haben oder besser wenn dieser bei Ihnen vor Ort ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel können Sie unter 06021/4229290 oder in dringenden Fällen mobil 0160/90792718 rund um die Uhr 24h erreichen.

4. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, bitten Sie die Beamten unbedingt um Aushändigung eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses oder aber um Mitteilung, weshalb ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss nicht vorgelegt werden kann. Halten sie die genannten Gründe detailliert schriftlich fest. Sie haben das Recht einen Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen. Bei Gefahr im Verzug kann ihr Anwalt rechtlich überprüfen ob diese Eikompetenz der Polizei tatsächlich rechtlich gegeben ist und der Verwertung der Beweismittel u. Umst. widersprechen. Grundsätzlich sind die Beamten verpflichtet vor einer Durchsuchung einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss abzuwarten, nur im Ausnahmefall soll Gefahr im Verzug angenommen werden. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kann in einem späteren Verfahren überprüft werden.

5. Sofern Gegenstände aufgefunden werden, die für die Ermittlungen relevant sind (häufig Smartphones, Bargeld, Laptop, Computer, Notebook, Server, Tablett, Datenträger, Fotos, Dokumente und Unterlagen, Ordner oder Drogen/Betäubungsmittel), kann die Polizei diese mit ihrem Einverständnis sicherstellen oder aber es erfolgt die Beschlagnahme der Gegenstände. Insoweit sollte in dem Durchsuchungsbeschluss auch bezeichnet sein, nach welchen Gegenständen konkret gesucht wird und deren Beschlagnahme angeordnet worden sein. Widersprechen Sie der Sicherstellung und achten Sie darauf, dass ihr Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerkt ist. Bitte besprechen Sie mit Ihrem Verteidiger, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, die gesuchten Gegenstände einfach freiwillig herauszugeben, hierdurch wird regelmäßig die Durchsuchung abgekürzt und weitere Unannehmlichkeiten einer länger fortdauernden polizeilichen Durchsuchung können eventuell so vermieden werden.

6. Sofern die Polizei sie nach Zugangsdaten für Handy oder Computer /Notebook fragt, sollten Sie auch hierzu keine Angaben machen. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet ihr Smartphone zu entsperren oder die Login-Daten mitzuteilen. Es ist zwar den Ermittlungsbehörden häufig möglich, die Daten auf den Geräten auch ohne Angabe der PIN auszuwerten. In manchen Fällen scheitert eine solche Auswertung aber auch. Sofern die Beamten mitteilen, dass dann erhebliche Kosten für die Auswertung der Geräte entstehen werden, welche von Ihnen zu tragen sind empfiehlt es sich dennoch oftmals keine Angaben zu machen, hierbei ist natürlich bei der Entscheidung ob die PIN/Zugangsdaten herausgegeben werden, genau abzuwägen und zu überlegen ob auf den Datenträger tatsächlich Tatrelevante Daten vorhanden sind.

7. Sofern die Beamten mitteilen, dass Ihre Festnahme erfolgen soll und Untersuchungshaft droht, ist es unbedingt erforderlich sofort einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Jetzt ist es besonders wichtig, keinerlei Angaben zu machen, bevor sie nicht mit einem im Strafrecht erfahrenen Anwalt oder einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen haben. Häufig führt die drohende Haftsituation dazu, dass unüberlegt Aussagen gemacht werden, durch die Sie sich unnötig selbst belasten. Oftmals hätte die Polizei diese Angaben auf andere Weise nicht erlangen können als durch ihre Aussage. Es ist sicherlich nicht einfach in einer solch schwierigen Lebenslage zu schweigen, dennoch ist dies gerade bei einer drohenden Haft besonders wichtig. Je nach Schwere des Tatvorwurfs, wird in vielen Fällen die Untersuchungshaft ohnehin angeordnet werden, egal ob Sie etwas sagen oder nicht. Ein Aufenthalt im Gefängnis (Untersuchungshaft) ist dann erst einmal unvermeidbar ist. Es lohnt sich also in diesen Fällen keinesfalls, ohne Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, Angaben zur Sache zu machen.

8. Wenn alle im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Gegenstände aufgefunden sind, muss die Durchsuchung beendet werden. Wird diese fortgesetzt und weitere Gegenstände sichergestellt, auf die die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht, sollten Sie unbedingt der Sicherstellung widersprechen. Bei wichtigen Daten, die Sie zum Beispiel für ihre Berufstätigkeit existenziell benötigen fragen Sie die Beamten freundlich, ob es möglich ist Kopien der Daten zum Beispiel auf einem USB Stick oder einer externen Festplatte anzufertigen. Kopieren Sie eventuell wichtige Unterlagen vor deren Sicherstellung.

9. Bitte vermeiden Sie es während einer laufenden Durchsuchungsmaßnahme irgendwelche Gegenstände, z. B. Drogen, Dokumente oder Waffen verschwinden zu lassen. Solche Verhaltensweisen können unter Umständen die Gefahr einer Festnahme begründen (Haftgrund der Verdunkelungsgefahr).

10. Sie sind als Beschuldigter eines Strafverfahrens nicht verpflichtet, irgendwelche Erklärungen gegenüber der Polzei oder Staatsanwaltschaft abzugeben oder Sicherstellungs- oder Durchsuchungsprotokolle zu unterzeichnen. Verweigern Sie daher freundlich aber konsequent die Unterschrift unter alle Schriftstücke, die ihnen vorgelegt werden, bevor sie nicht Rücksprache mit ihrem Strafverteidiger genommen haben. Wenn die Durchsuchung zu Ende ist, lassen Sie sich ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aushändigen und achten Sie darauf, dass auch alle Gegenstände und Unterlagen / Leitzordner hierin korrekt verzeichnet sind.

Als erfahrender Strafverteidiger steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel Tel.: 06021/4229290 gern zur Verfügung. In dringenden Fällen wie Festnahme, Haftsachen oder Durchsuchung über Mobil: 0160/90792718 rund um die Uhr 24h.

Wenn Sie als Beschuldigter seitens der Staatsanwaltschaft oder Polizei dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt sind, kann dies unter Umständen ihr ganzes Leben auf den Kopf stellen. Sie sollten daher im Strafrecht als Verteidiger besser einen Anwalt an Ihrer Seite auswählen, der besondere Qualifikationen und Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet nachweisen kann: einen Fachanwalt für Strafrecht.

Professionelle und erfolgreiche Strafverteidigung erfordert Erfahrung und ständige Fortbildung. 

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt neben seinem Beruf als Rechtsanwalt über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts gemäß § 13 Fachanwaltsordnung (FAO). 

Eine effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige persönliche Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege.

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.

Für die Berufsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht muss ein Anwalt die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO erfüllen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung im Strafrecht verfügen.

Besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen: 

Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften

  • Materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
  • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenverfahren / Verkehrsordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse werden in einem speziellen Fachanwaltslehrgang, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss erworben.

Es ist fortlaufend die jährliche Fortbildungsverpflichtung im zeitlichen Umfang von 15 Stunden gegenüber der Rechtsanwaltskammer gemäß § 15 FAO unaufgefordert nachzuweisen.

Sofern Sie weitere Informationen oder eine anwaltliche Beratung wünschen, steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel in Aschaffenburg und bundesweit gern zur Verfügung.

Wichtiger Rat: Als Beschuldigter im Strafrecht immer Schweigen und niemals Angaben bei der Polizei machen, sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren!

Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Tel.: 06021/4229290
In dringenden Fällen wie Festnahme, Verhaftung oder Durchsuchung
sind wir rund um die Uhr über Handy: 0160/90792718 erreichbar.

Ein Strafverfahren ist eine belastende und unangenehme Angelegenheit. Wer hat schon gern mit der Polizei zu tun? Für Betroffene ist es sehr wichtig möglichst keine Fehler zu machen und Ruhe zu bewahren. Nachfolgend wollen wir Ihnen aus unserer langjährigen Erfahrung die #5 wichtigsten Ratschläge vom Fachanwalt für Strafrecht mitgeben, die man im Strafverfahren als Beschuldigter unbedingt beachten sollte.

• #1. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es umfassend. Bei Vernehmungen des Beschuldigten im Strafverfahren ist dieser über sein Recht keine Angaben zur Sache zu machen ausdrücklich zu belehren. Dieses Schweigerecht ist ein essenzielles Grundrecht des Verdächtigen in einer Strafsache. Es gilt für alle Vernehmungen oder Befragungen, ob durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder den Richter. Aus unserer Erfahrung gibt es für den Mandanten im Strafrecht keinen wichtigeren Ratschlag, als solange zu schweigen, bis er sich mit einem professionellen Fachanwalt für Strafrecht oder spezialisierten Rechtsanwalt besprochen hat. Nutzen Sie Ihr Recht und machen Sie sich im Strafverfahren nicht zum Beweismittel gegen sich selbst. Auch führen Sie keine informellen Gespräche mit den Polizisten. Sie sind nicht verpflichtet zu polizeilichen Ladungen zu erscheinen, lediglich zu Ladungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht müssen Sie persönlich erscheinen.

• #2. Wenn man mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird, gehen einem sehr viele Gedanken und Fragen durch den Kopf. Was hat die Polizei wirklich gegen mich in der Hand? Was wird als nächstes geschehen? Werde ich bestraft oder ist auch die Einstellung des Strafverfahrens, eventuelle gegen Auflage zu erreichen? Wie hoch fällt eine mögliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe aus? Kann die Haftstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden? Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei und wie verhalte ich mich gegenüber meinen Angehörigen? Bewahren Sie in jedem Fall Ruhe und versuchen Sie gelassen zu bleiben. Egal um welche Straftat es auch geht, Sie haben in Ihrem Leben sicher schon vieles bewältigt, also werden Sie auch mit dieser Situation irgendwie zurechtkommen. Nur wenn Sie Ruhe bewahren, können Sie überlegt handeln und vor allem Regel #1. beachten. Um die Fragen beantworten zu können, wird von uns vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und Beweismittel genommen und dann ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten geführt. Anschließend versuchen wir die Einstellung des Verfahrens oder eine günstige Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu erzielen.

• #3. Bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses (Hausdurchsuchung) gelten oben #1. und #2. in ganz besonderem Maße. Verweigern Sie die Aussage! Hier gibt es noch einige weitere wichtige Regeln zu beachten, insbesondere ist bei der Durchsuchung der Wohnung das Grundrecht gemäß Artikel 13 GG über die Unverletzlichkeit der Wohnung unbedingt zu gewährleisten. Wir haben für Sie in einem weiteren Artikel das Thema Durchsuchung und was es hierbei zu beachten gibt umfangreich erläutert.

• #4. Bei Kontakt mit der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gilt es ruhig und beherrscht zu handeln und keinen Widerstand zu leisten oder gar aggressiv oder unfreundlich aufzutreten. Ein solches Verhalten hilft keinesfalls weiter.
Im Übrigen sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

• #5. Im Falle einer Strafsache in der Sie als Beschuldigter betroffen sind, sollten Sie nach dem Sie die obigen Regeln beherzigen unbedingt einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht oder einen professionell im Strafrecht tätigen Anwalt hinzuziehen, da Sie hierdurch Ihre Rechte wahren und häufig auch das Strafverfahren im Wege der Einstellung beendet wird. Durch die Vertretung und professionelle Arbeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht werden Fehler vermieden und häufig ein gutes Ergebnis erzielt.

Sie erreichen uns per Tel: 06021/ 422 92 90, in dringenden Fällen mobil 0160/90 79 27 18 rund um die Uhr und am Wochenende.
Für alle Fragen zu Ihrer Strafsache steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Matthias Kümpel gerne zur Verfügung.